Inhalt - Freie Spitalwahl

Was heisst «freie Spitalwahl» ?

Ab 1. Januar 2012 regelt das Krankenversicherungsgesetz KVG die Finanzierung der Schweizer Spitäler neu. Bestandteil des revidierten KVG ist die so genannte «freie Spitalwahl». Was bedeutet dies für die Versicherten?

  • Bisher konnten sich grundversicherte Patientinnen und Patienten nur in einem Spital ihres Wohnortkantons stationär behandeln lassen.
  • Neu haben sie nun die Möglichkeit, für ihre Behandlung ein Spital in der ganzen Schweiz auszuwählen; «freie Wahl» eben.
  • Dies eröffnet Grundversicherten neue Chancen und Möglichkeiten – zum Beispiel, sich im Universitätsspital Basel in Behandlung zu begeben, auch wenn sie nicht im Kanton Basel-Stadt wohnen.

Das Universitätsspital Basel heisst alle Patientinnen und Patienten herzlich willkommen – unabhängig davon, aus welchem Kanton sie kommen oder wie sie versichert sind!

Wo ist der Haken?

Die freie Spitalwahl ist eine gute Sache. Aber sie wird von der Grundversicherung und vom Wohnkanton nicht in jedem Fall vollumfänglich finanziert.

  • Nicht alle Behandlungen in Schweizer Spitälern ausserhalb des Wohnortkantons werden von der Grundversicherung vollständig übernommen.
  • Gewisse ausserkantonale Behandlungen müssen die Grundversicherten mitzahlen.
  • Überraschungen in Form von unerwarteten Spitalrechnungen sind dann möglich, wenn nicht alle Informationen bekannt sind.

Deshalb wollen wir rechtzeitig Klarheit schaffen und unseren Patientinnen und Patienten mit nachstehenden Erläuterungen die Vor- und Nachteile der «freien Spitalwahl» genau aufzeigen.

Freie Wahl allgemein

Es liegt auf der Hand, dass die freie Spitalwahl Auswirkungen auf die Schweizer Spitallandschaft hat. Konkret sehen diese so aus:

  • Die Kantone definieren so genannte «Spitallisten». Auf diesen Listen sind sowohl kantonseigene wie auch allfällige ausserkantonale Spitäler aufgeführt.
  • Figuriert ein Spital – gleich in welchem Kanton es steht – auf der Spitalliste Ihres Wohnortskantons, so übernehmen Grundversicherung und Kanton zusammen die vollen Behandlungskosten.
  • Wählen Grundversicherte jedoch ein Spital aus, das ihr Wohnkanton nicht als Listenspital führt, so zahlen Wohnsitzkanton und Grundversicherung nur den Tarif, der im vergleichbaren Spital («Referenzspital») des eigenen Kantons gilt.

Freie Wahl im Universitätsspital Basel

Was bedeutet dies nun für Patientinnen und Patienten des Universitätsspitals Basel?

  • Im Kanton Basel-Stadt steht das Universitätsspital Basel für alle stationären Leistungen auf der kantonalen Spitalliste.
  • Es ist damit für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Stadt ein «Listenspital».
  • Andere Kantone können und werden das Universitätsspital Basel aber ebenfalls für bestimmte Behandlungen auf ihre Spitalliste aufnehmen.

Beispiel: Ein Patient aus Liestal kann für einen herzchirurgischen Eingriff das Universitätsspital Basel auswählen – auch wenn er keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Es entstehen ihm keine zusätzlichen Kosten. Voraussetzung ist allerdings, dass das gewählte Spital auf der Spitalliste seines Wohnkantons Basel-Landschaft verzeichnet ist. Auf das Universitätsspital Basel trifft dies zu.

Doch Achtung: Nicht in allen Fällen und nicht für alle Grundversicherten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft ist das Universitätsspital Basel ein «Listenspital»!

Beispiel: Eine Patientin aus Liestal kann für eine Geburt das Universitätsspital Basel auswählen – auch wenn sie keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Da das Universitätsspital Basel für einfache Geburten ohne komplizierende Diagnosen nicht auf der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft steht, übernehmen der Kanton Basel-Landschaft und die Grundversicherung höchstens den Tarif ihres innerkantonalen Listenspitals (z.B. Bruderholzspital).

Wäre der Tarif des Universitätsspitals nun höher als derjenige des Bruderholzspitals, so müsste diese Patientin die Differenz aus eigener Tasche bezahlen.

Die Kernfrage

Es gibt also trotz freier Spitalwahl Fälle, bei denen die Grundversicherung und der Wohnkanton bei stationären Eingriffen nur einen Teil der Behandlungskosten tragen. Daher gilt es vor dem Eintritt genau zu klären, ob der Patientin oder dem Patienten nebst Franchise und Selbstbehalt eine gesonderte Rechnung des Spitals ins Haus flattern wird. Die Kernfrage zur freien Spitalwahl lautet also: Übernehmen der Wohnkanton und die Grundversicherung die Behandlungskosten in vollem Umfang?

Im Fall einer Behandlung im Universitätsspital Basel ist dies der Fall,

  • falls es sich um eine ambulante Behandlung handelt
  • falls die Patientin oder der Patient zusatzversichert ist («Allgemeine Abteilung ganze Schweiz», «Halbprivat», «Privat»)
  • falls sich Patientinnen oder Patienten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt im Universitätsspital Basel behandeln lassen.
  • falls es sich um eine notfallmässige stationäre Behandlung handelt.
  • falls das Universitätsspital Basel für die betreffende Behandlung auf der Spitalliste des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten geführt wird.

Die Zusatzversicherungen

Patientinnen und Patienten mit Zusatzversicherungen («Allgemeine Abteilung ganze Schweiz», «Halbprivat», «Privat») brauchen sich auch unter dem neuen Spitalfinanzierungsregime keinerlei Gedanken zu machen.

  • Bei Zusatzversicherten übernimmt die Krankenkasse allfällige Tarifdifferenzen.
  • Auch bei stationären Notfällen ist gewährleistet, dass den Patientinnen und Patienten – egal, wie sie versichert sind – keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Offene Fragen

Beim Zusammenstellen dieser Informationen können noch nicht alle Fragen bezüglich allfälliger Zusatzrechnungen definitiv beantwortet werden. Das hat folgende Gründe:

  • Noch haben nicht alle Kantone ihre Spitallisten definiert.
  • Auch sind im Moment die Tarife für das Jahr 2012 noch nicht ausgehandelt.

Eine allfällige Tarifdifferenz zu Lasten der Grundversicherten lässt sich deshalb aus heutiger Sicht erst ungefähr abschätzen.

Zusammenfassung

Der Sachverhalt ab 1. Januar 2012 lässt sich also folgendermassen zusammenfassen:

  • Für Patientinnen und Patienten mit Zusatzversicherung haben die Änderungen in der Spitalfinanzierung keine Auswirkungen. Sie können sich – wie bis anhin – im Spital ihrer Wahl ohne zusätzliche Kosten behandeln lassen.
  • Für Patientinnen und Patienten ohne Zusatzversicherung gilt im Grundsatz ebenso die freie Spitalwahl. Es kann aber sein, dass sie vom gewählten Spital eine Rechnung erhalten, sofern dieses Spital nicht im zivilrechtlichen Wohnsitzkanton der Patientinnen und Patienten als Listenspital geführt ist und sich die Tarife der beiden Kantone unterscheiden.

Die freie Spitalwahl ist demnach nicht in jedem Fall ganz ohne Nebenwirkungen bzw. -kosten. Fragen Sie im Zweifelsfall bei uns nach; wir helfen Ihnen gerne weiter!
Universitätsspital Basel
Abteilung Patientenmanagement
4031 Basel
freie-spitalwahl@anti-clutteruhbs.ch

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