Meldewesen für unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) in der Schweiz und am USB
Gemäss dem Pharmakovigilanzkonzept der Schweiz ist an die Abteilung für Klinische Pharmakologie & Toxikologie des Universitätsspital Basel eines von 6 regionalen Pharmakovigilance-Zentren angegliedert. Das Zentrum hat den Auftrag unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) zu erfassen, zu beurteilen und anonymisiert an das Nationale Pharmakovigilance-Zentrum des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic weiterzuleiten. Die Swissmedic ihrerseits leitet die gemeldeten UAW an das Pharmakovigilanzzentrum der WHO in Uppsala (Uppsala Monitoring Centre; UMC) weiter (s. Links).
Meldepflicht unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW)
Für Fachleute, die zur Abgabe, Anwendung und Verschreibung von Arzneimitteln berechtigt sind, besteht nach dem Heilmittelgesetz und der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) (s. Links) seit dem 1. Januar 2002 für nachfolgende UAW eine Meldepflicht.
Die Vermutung eines Kausalzusammenhangs genügt um zu melden !
- schwerwiegende UAW , innert 15 Tagen nach Kenntnis melden, d.h.
- tödliche oder lebensbedrohliche
- zur Hospitalisation führende
- UAW, die schwere oder bleibende Schäden verursachen)
- Andere medizinisch wichtige UAW (Beispiele: Hypoglykämie mit Bewusstseinsstörung, die ambulant behandelt werden kann; epileptische Manifestation, die coupiert wird, ohne dass es zur Hospitalisation kommt; Impfstoffversager)
- unerwartet häufig auftretende UAW
- UAW, die nicht oder nur ungenügend in der gültigen Arzneimittelinformation (Arzneimittel-Informations-Publikationssystem Swissmedic [AIPS]) erwähnt sind
Wünschenwert:
- UAW durch neu zugelassene Medikamente (< 5 Jahre in der Schweiz registriert)
- Medikationsfehler