| Voraussetzungen |
- Personal in Sterilgutaufbereitung: mindestens Fachausbildung (EFZ Medizinproduktetechnologe, Technischer Sterilisationsassistent Fachkunde 1 von H+-Bildung, Espace-Compétances, CPS MT (Centro Professionale Sociosanitario Medico-Ticino)/SGSV oder gleichwertige Ausbildung).
- Erteilung des EFZ MPT nach dem Qualifikationsverfahren gemäss Art. 32 BBV (SR 412.101) soll gefördert werden.
- Alle Aufbereitungseinheiten müssen einen jährlichen Weiterbildungsplan ausarbeiten und einhalten.
- Alle Personen, die MEP aufbereiten, sollten pro Jahr 8 dokumentierte interne oder externe Weiterbildungseinheiten absolvieren.
- Das Personal muss die vorgeschriebene PSA tragen und die entsprechenden Empfehlungen befolgen. Deren Anwendung muss regelmässig überprüft und dokumentiert werden.
- Verantwortliche Person für das Qualitätssicherungssystem: sachkundige Person mit ausreichend Erfahrung in der Aufbereitung von MEP (mindestens EFZ Medizinproduktetechnologe mit 2 Jahren Berufserfahrung, Technischer Sterilisationsassistent Niveau 2 von H+-Bildung, Espace-Compétances, CPS MT (Centro Professionale Sociosanitario Medico-Ticino)/SGSV oder gleichwertige Ausbildung).
- Die für den Aufbereitungsprozess der Medizinprodukte verantwortliche Person muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht verfassen und der Leitung der Gesundheitseinrichtung vorlegen.
- Nur validierte Autoklaven zugelassen
- KEINE Aufbereitung von Einwegmaterialen
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